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§ 5 Bundesarchivgutverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Skartierung von Schriftgut

§ 5

(1) Schriftgut gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist zu vernichten, wenn

  1. 1. es nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben benötigt wird,
  2. 2. die in den Verordnungen oder Gesetzen vorgesehene Aufbewahrungsfrist verstrichen ist und
  3. 3. es innerhalb eines Jahres nach Anbietung gemäß § 5 Abs. 9 des Bundesarchivgesetzes vom Landesarchiv nicht übernommen worden ist.

(2) Das Schriftgut gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 ist zu vernichten, wenn dessen Übernahme vom Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 4 Abs. 4 abgelehnt wurde und die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vorliegen.

(3) Sonstiges Schriftgut ist zu vernichten, wenn

  1. 1. es gemäß § 4 zur Archivierung angeboten worden ist und
  1. a. das Österreichische Staatsarchiv es ausdrücklich nicht als Archivgut qualifiziert hat oder
  2. b. die Jahresfrist gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesarchivgesetzes ohne Bewertung des Schriftgutes verstrichen ist und
  1. 2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vorliegen.

(4) Zur Skartierung gemäß Abs. 1 bis 3 ist jene Bundesdienststelle verpflichtet, bei der sich das betreffende Schriftgut bei Eintreten der Voraussetzungen hierfür befindet. Schriftgut auf elektronischen Datenträgern ist von dieser bei Vorliegen der Skartierungsvoraussetzungen zu löschen.

(5) Ist eine Frist gemäß Abs. 1 nicht vorgesehen, gilt die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren; bei Personalakten (Gesamtheit des Schriftgutes, welches das Dienstverhältnis einer bestimmten Person betrifft) beträgt die Aufbewahrungsfrist höchstens 120 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.

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