Information der Bediensteten
§ 14
Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
- 1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
- 2. wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
- 3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
- 4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
- 5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
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