Prüfungen
§ 13.
Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
- 1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
- 2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
- 3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung,
- 4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
- 5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien.
(2) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
- 1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
- 2. Alarmeinrichtungen,
- 3. Klima- oder Lüftungsanlagen,
- 4. Brandmeldeanlagen,
- 5. kraftbetriebene Türen und Tore.
(3) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 2 und 3) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(5) Prüfungen nach Abs. 1 sind von
- 1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
- 2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
- 3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
- 4. Technischen Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß § 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780,
- durchzuführen.
(6) Prüfungen nach den Abs. 2 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, ZiviltechnikerInnen, technischen Büros, qualifizierten Betriebsangehörigen) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(7) Über die Prüfungen nach den Abs. 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(8) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.
Schlagworte
Steuereinrichtung, Zufuhr, Klimaanlage, BGBl. Nr. 194/1994, BGBl. Nr. 780/1996
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
20002162
Dokumentnummer
NOR40035370
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)