ACHTER ABSCHNITT
Übernahme der Strafverfolgung wegen Straftaten gegen die Rechtspflege
§ 44.
(1) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs kann die Verfolgung der in Art. 70 Abs. 1 des Statuts angeführten Straftaten gegen die Rechtspflege des Gerichtshofs übernommen werden, die auf österreichischem Hoheitsgebiet oder von österreichischen Staatsbürgern begangen wurden.
(2) Bei der Beurteilung dieser Straftaten ist so vorzugehen, als ob es sich beim Internationalen Strafgerichtshof um ein österreichisches Gericht und bei seinen Bediensteten um österreichische Beamte handelt.
(3) § 60 ARHG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweise auf den ersuchenden Staat als solche auf den Internationalen Strafgerichtshof zu verstehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20002154
Dokumentnummer
NOR40034560
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