Dritter Teil
Schlussbestimmungen Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise
§ 45.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Gesetzesnummer
20002154
Dokumentnummer
NOR40221830
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