vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

SECHSTER ABSCHNITT

Übernahme der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen

§ 41.

(1) Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe verhängt oder eine vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen wurde, ist durch das zuständige Gericht zu entsprechen, wenn die Einbringung der Geldstrafe im Inland zu erwarten ist oder wenn sich die von der Entscheidung erfassten Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden. Vor der Bewilligung der Vollstreckung sind der zur Zahlung der Geldstrafe Verurteilte und Personen, die Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten behaupten, zu hören. Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn er unerreichbar ist.

(2) Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe entscheidet das in § 26 Abs. 2 ARHG bezeichnete Gericht, über das Ersuchen um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, jeweils durch einen Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO) mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.

(3) Eine vom Internationalen Strafgerichtshof verhängte Geldstrafe wird in Euro vollstreckt. Ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer anderen Währung als Euro angegeben, so ist für die Umrechnung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs geltende amtliche Devisenkurs maßgebend.

(4) Alle vom Internationalen Strafgerichtshof gewährten Erleichterungen in Bezug auf den Zahlungstermin verhängter Geldstrafen oder deren Entrichtung in Teilbeträgen werden berücksichtigt.

(5) Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe ganz oder teilweise als unmöglich, so ist der Internationale Strafgerichtshof von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.

(6) Wenn der Internationale Strafgerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe über die verurteilte Person eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und die Republik Österreich um deren Vollstreckung ersucht, finden die Bestimmungen der §§ 32 bis 39 Anwendung.

(7) Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung als unmöglich, so sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 bis 4 FinStrG Maßnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Gegenstände oder Vermögenswerte zu treffen.

(8) Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 9, an den Internationalen Strafgerichtshof zu überweisen.

(9) Geldbeträge, Gegenstände oder sonstige Vermögenswerte können in der Republik Österreich zurückbehalten werden, wenn

  1. 1. die geschädigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und sie ihr auszufolgen sind;
  2. 2. eine Behörde Rechte an diesen geltend macht;
  3. 3. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte daran behauptet; oder
  4. 4. sie für ein in Österreich anhängiges Strafverfahren benötigt werden.

(10) Macht eine Person Ansprüche nach Abs. 9 geltend, so kommt eine Ausfolgung der Geldbeträge oder Gegenstände nur im Einvernehmen mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Betracht.

(11) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch auf die Vollstreckung von Geldstrafen Anwendung, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Artikel 70 des Statuts verhängt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40221828

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)