Berichte über den Strafvollzug
§ 35.
Die Justizanstalt, in der der Strafgefangene die vom Internationalen Strafgerichtshof verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, hat dem Bundesministerium für Justiz zumindest einmal jährlich und nach Abschluss der Vollstreckung einen Führungs- und Gesundheitsbericht vorzulegen. Dem Bundesministerium für Justiz ist umgehend zu berichten, wenn der Strafgefangene vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft geflohen ist oder wenn die Vollstreckung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich ist. Solche Berichte sind dem Internationalen Strafgerichtshof unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Führungsbericht
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20002154
Dokumentnummer
NOR40034551
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