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§ 35 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Berichte über den Strafvollzug

§ 35.

Die Justizanstalt, in der der Strafgefangene die vom Internationalen Strafgerichtshof verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, hat dem Bundesministerium für Justiz zumindest einmal jährlich und nach Abschluss der Vollstreckung einen Führungs- und Gesundheitsbericht vorzulegen. Dem Bundesministerium für Justiz ist umgehend zu berichten, wenn der Strafgefangene vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft geflohen ist oder wenn die Vollstreckung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich ist. Solche Berichte sind dem Internationalen Strafgerichtshof unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Führungsbericht

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034551

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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