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§ 3 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 3.

Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Art. 25 des Statuts

  1. 1. Völkermord (Art. 6 des Statuts),
  2. 2. ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 des Statuts),
  3. 3. ein Kriegsverbrechen (Art. 8 des Statuts) oder
  4. 4. das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)
  1. zur Last liegt, wenn das Verbrechen nach dem 30. Juni 2002 (Z 1, 2 oder 3) beziehungsweise nach dem 16. Juli 2018 (Z 4) begangen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40221818

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