Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs
§ 3.
Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Art. 25 des Statuts
- 1. Völkermord (Art. 6 des Statuts),
- 2. ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 des Statuts),
- 3. ein Kriegsverbrechen (Art. 8 des Statuts) oder
- 4. das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)
- zur Last liegt, wenn das Verbrechen nach dem 30. Juni 2002 (Z 1, 2 oder 3) beziehungsweise nach dem 16. Juli 2018 (Z 4) begangen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20002154
Dokumentnummer
NOR40221818
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)