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§ 4 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 4.

(1) Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte wird durch die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nicht ausgeschlossen.

(2) Die österreichische Gerichtsbarkeit entfällt jedoch für Taten, derentwegen die Person vom Internationalen Strafgerichtshof rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034520

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