Grundsatz der Zusammenarbeit
§ 2.
(1) Alle Organe des Bundes, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Strafvollstreckungsbehörden und Sicherheitsbehörden, sind verpflichtet, mit dem Internationalen Strafgerichtshof umfassend zusammenzuarbeiten.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht insbesondere darin, dem Internationalen Strafgerichtshof nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und nach Maßgabe des Statuts sowie der Verfahrens- und Beweisordnung des Internationalen Strafgerichtshofs Informationen und Unterlagen über den Verdacht von Verbrechen, die in seine Zuständigkeit fallen, zugänglich zu machen, ihm Rechtshilfe zu leisten und Beschuldigte zu überstellen sowie Verurteilte zum Strafvollzug zu übernehmen und Geldstrafen und vermögensrechtliche Anordnungen zu vollstrecken.
(3) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, sind auf das Verfahren die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und der Strafprozessordnung 1975 (StPO) anzuwenden.
Schlagworte
Verfahrensordnung
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20002154
Dokumentnummer
NOR40034518
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