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§ 31 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Durchlieferung und Durchbeförderung

§ 31.

(1) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs werden Personen durch Österreich durchgeliefert und zur Sicherung der Durchlieferung in Haft gehalten.

(2) Ein Ersuchen um Bewilligung der Durchlieferung ist nicht erforderlich, wenn die Person auf dem Luftweg befördert wird und eine Zwischenlandung auf österreichischem Hoheitsgebiet nicht vorgesehen ist.

(3) Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung ist die durchzuliefernde Person festzunehmen und der Internationale Strafgerichtshof um Übermittlung eines Ersuchens um Durchlieferung unter Anschluss der in Art. 89 Abs. 3 lit. b des Statuts angeführten Unterlagen zu ersuchen.

(4) Die durchzuliefernde Person ist zu enthaften, wenn das Ersuchen um Durchlieferung nicht innerhalb von 96 Stunden eingelangt ist. Die Enthaftung steht einer neuerlichen Festnahme auf der Grundlage eines Ersuchens nach den §§ 24 Abs. 1 oder 26 Abs. 1 nicht entgegen.

(5) Über die Durchlieferung hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Durchlieferung ist zu bewilligen, sofern dadurch die Überstellung nicht verhindert oder verzögert wird. Ein inländischer Strafanspruch wegen einer nicht in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallenden strafbaren Handlung steht der Durchlieferung nicht entgegen. Gegen die Bewilligung der Durchlieferung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) Die Abs. 1 bis 3 und 5 finden auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs oder eines Staates, der die Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Strafe übernommen hat, um Durchbeförderung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich mit der Maßgabe Anwendung, dass der Internationale Strafgerichtshof im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung um Übermittlung eines Ersuchens um Durchbeförderung unter Anschluss einer Kopie des rechtskräftigen Urteils zu ersuchen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034547