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§ 26 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

§ 26.

(1) Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Festnahme und Überstellung eines Beschuldigten, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung einer Anordnung der Festnahme und die Verhängung der Überstellungshaft zu beantragen. Das Gericht hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Überstellung des Beschuldigten an den Internationalen Strafgerichtshof anzuordnen. Der dem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zugrundeliegende Verdacht und die Haftgründe sind nicht zu prüfen.

(2) Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Identität der festgenommenen Person, so hat die Staatsanwaltschaft geeignete Erhebungen zu veranlassen oder den Internationalen Strafgerichtshof um die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu ersuchen. In jedem Fall hat das Gericht den Beschuldigten über die Begründung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshofs und über sein Recht zu informieren, die Überstellung wegen Verletzung des in Art. 20 des Statuts festgelegten Grundsatzes “ne bis in idem" oder mangels Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nach den Art. 17 bis 19 des Statuts anzufechten. Er ist darüber hinaus auf sein Recht hinzuweisen, bis zur Anordnung der Überstellung seine vorläufige Enthaftung zu beantragen. Dem Beschuldigten sind Abschriften (Ablichtungen) des Haftbefehls oder verurteilenden Erkenntnisses und der Bezug habenden Bestimmungen des Statuts samt der vom Internationalen Strafgerichtshof übermittelten Übersetzung auszufolgen.

(3) Erklärt der Beschuldigte, die Überstellung wegen Verletzung des Art. 20 des Statuts oder mangels Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs anzufechten, so ist dies dem Internationalen Strafgerichtshof unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Zugleich ist der Gerichtshof davon in Kenntnis zu setzen, ob der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Die Entscheidung über die Überstellung ist nur im Fall einer Anfechtung der Zulässigkeit nach § 5 Abs. 2 bis zur Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs aufzuschieben. Im Fall der Anfechtung der Zuständigkeit nach den Art. 17 bis 19 des Statuts durch einen dritten Staat ist nach § 28 vorzugehen.

(5) Bis zur Anordnung der Überstellung hat der Beschuldigte das Recht, seine vorläufige Enthaftung zu beantragen. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag ist zu prüfen, ob ungeachtet der Schwere der zur Last gelegten Verbrechen dringende und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Enthaftung rechtfertigen und ob der Zweck der Haft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs. 5 StPO) erreicht werden kann. Einem solchen Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

(6) Ein Antrag nach Abs. 5 ist dem Internationalen Strafgerichtshof mit dem Bemerken mitzuteilen, dass er das Recht habe, dazu binnen sieben Tagen eine Empfehlung abzugeben. Die Empfehlung ist bei der Entscheidung über den Enthaftungsantrag zu berücksichtigen.

(7) Spricht sich der Internationale Strafgerichtshof in seiner Empfehlung oder spricht sich die Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung des Beschuldigten aus, so hat das Gericht über den Antrag unverzüglich in einer Haftverhandlung zu entscheiden.

(8) Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag des Beschuldigten auf vorläufige Enthaftung abgelehnt wird, steht diesem die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Einer solchen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

(9) Gegen Beschlüsse auf Verhängung der Überstellungshaft und auf Anordnung der Überstellung steht nur die Beschwerde nach § 1 Abs. 1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, BGBl. Nr. 864/1992, zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40221824