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§ 32 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

FÜNFTER ABSCHNITT

Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen Allgemeine Bestimmungen

§ 32.

(1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch eine an den Internationalen Strafgerichtshof gerichtete Erklärung die Bereitschaft der Republik Österreich bekunden, Personen zur Vollstreckung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafen zu übernehmen. Die Erklärung kann hinsichtlich des Zeitraums der Übernahme zur Vollstreckung befristet und hinsichtlich der Anzahl und der Art der zu übernehmenden Personen beschränkt werden.

(2) Die vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafen werden unmittelbar vollzogen. Eine Anpassung des vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Strafe ist nicht zulässig. Auf den Vollzug sind nach Maßgabe der Anordnungen des Internationalen Strafgerichtshofs die für den Strafvollzug geltenden Bestimmungen des österreichischen Rechts mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Haftbedingungen jenen von Personen zu entsprechen haben, die in Österreich wegen vergleichbarer Taten verurteilt wurden.

(3) Die Vollstreckung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafen unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs. Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs wird seinen Mitgliedern Zutritt zu den Vollzugseinrichtungen gewährt.

(4) Kommt eine vom Internationalen Strafgerichtshof verurteilte Person, die zum Strafvollzug übernommen wurde, nach österreichischem Recht für einen Strafvollzug in gelockerter Form in Betracht, der mit Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Justizanstalt verbunden wäre, so ist der Internationale Strafgerichtshof vor Anordnung der Arbeiten von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Seine Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Verurteilten Personen im Sinne dieses Abschnitts ist der ungehinderte und vertrauliche schriftliche Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034548