ZWEITER ABSCHNITT
Rechtshilfe; Verfahrensvorschriften bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
§ 14.
(1) Die Rechtshilfe für den Internationalen Strafgerichtshof ist nach den in Österreich geltenden Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen durchzuführen.
(2) Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Einhaltung bestimmter Formvorschriften ist dann zu entsprechen, wenn dies mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrensrechts vereinbar ist. Die Ton- oder Bildaufzeichnung und die Videoübertragung von Rechtshilfehandlungen ist immer zu gestatten, wenn dies vom Internationalen Strafgerichtshof begehrt wird.
(3) Den Mitgliedern und Erhebungsbeamten des Internationalen Strafgerichtshofs und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen kann auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen gestattet werden. Sie sind zu diesem Zweck von Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu verständigen.
(4) Die Erledigung eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs um kriminalpolizeiliche Erhebungen oder Auskünfte kann auch ohne Befassung des Gerichts durch das Bundesministerium für Inneres nach österreichischem Recht vorgenommen werden.
Schlagworte
Tonaufzeichnung
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20002154
Dokumentnummer
NOR40034530
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