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§ 15 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Aufschub der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

§ 15.

(1) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann aufgeschoben werden:

  1. 1. bis zur Entscheidung über eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Art. 17 bis 19 des Statuts, sofern der Internationale Strafgerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach Art. 18 oder 19 des Statuts fortsetzen kann;
  2. 2. um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne, wenn die sofortige Erledigung des Ersuchens laufende Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen beeinträchtigen würde, auf die sich das Ersuchen bezieht.

(2) Über den Aufschub entscheidet der Bundesminister für Justiz.

(3) Vor der Entscheidung über den Aufschub nach Abs. 1 Z 2 ist zu prüfen, ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann. Wird ein Aufschub beschlossen, so ist einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Maßnahmen zur Beweissicherung dennoch zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034531

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