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§ 11 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Vertraulichkeit

§ 11.

Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln, soweit deren Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034527

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