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§ 10 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Kosten

§ 10.

(1) Kosten der Erledigung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs sind von der Republik Österreich zu tragen.

Ausgenommen sind:

  1. 1. Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken nach Art. 93 des Statuts;
  2. 2. Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;
  3. 3. Kosten von Befunden oder Sachverständigengutachten, die der Gerichtshof angefordert hat;
  4. 4. Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Gerichtshof überstellt wird;
  5. 5. nach Konsultationen außergewöhnliche Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.

(2) Auf die Geltendmachung der in Abs. 1 angeführten Kosten gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof kann durch das Bundesministerium für Justiz verzichtet werden, wenn diese nur geringfügig sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(3) Abs. 1 findet auf Ersuchen nach § 21 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kosten, vorbehaltlich der in Z 1 bis 5 angeführten Fälle, vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen sind.

Schlagworte

Übersetzungskosten, Dolmetschkosten

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034526

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