vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

„Qualifiziertes Vermehrungsgut“ – Zulassungseinheiten

§ 7

Für die Gewinnung von „Qualifiziertem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten sind die Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)