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§ 8 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“

§ 8

(1) Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Die Besichtigung kann entfallen, sofern dem Bundesamt für Wald geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials zur Verfügung stehen. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.

(2) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die im Anhang IV festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn das Ausgangsmaterial aufgelassen wird.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 4 dem Bundesamt für Wald zu melden.

(6) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.

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