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§ 19 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen

§ 19

Vermehrungsgut, das gemäß § 26 mit weniger strengen Anforderungen eingeführt wird, muss bei der Einfuhr, den weiteren Stufen der Erzeugung und dem In-Verkehr-Bringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der Kategorie als „Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen“ und gegebenenfalls mit den weiteren Auflagen und Bedingungen gemäß § 28 Abs. 3 gekennzeichnet werden.

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