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§ 12 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

3. Abschnitt

Gewinnung von Vermehrungsgut Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“

§ 12

(1) Der Ernteunternehmer hat

  1. 1. den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens eine Woche und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;
  2. 2. bei der Meldung der Ernteabsicht gemäß Z 1 die Baumart, die Zulassungseinheit, die vorgesehenen Saatgutquellen oder Erntebestände und gegebenenfalls die Bestimmung für einen besonderen forstlichen Zweck anzugeben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Gewinnung von Vermehrungsgut zu überprüfen, ob

  1. 1. der vorgesehene Ernteort innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegt,
  2. 2. die beantragte Baumart gemäß § 4 Abs. 2 für diese Kategorie zugelassen ist und
  3. 3. Ausschließungsgründe gemäß § 4 Abs. 3 bestehen.

(3) Der Ernteunternehmer hat

  1. 1. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
  2. 2. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen und
  3. 3. von jeder Zulassungseinheit eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten.

(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat

  1. 1. sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Einhaltung der Mindestanzahl von Erntebäumen, durch den Ernteunternehmer zu überzeugen;
  2. 2. bei Beerntungen, die nicht am stehenden oder liegenden Stamm durchgeführt werden, festzustellen, ob die Anzahl der fruktifizierenden Bäume, von denen das Saatgut gewonnen wird, die erforderliche Mindestanzahl erreicht;
  3. 3. das Herkunftsgebiet, die Höhenstufe und die Zulassungseinheit festzustellen;
  4. 4. festzustellen, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist;
  5. 5. die Voraussetzungen für die Bestimmung für einen besonderen forstlichen Zweck zu überprüfen;
  6. 6. nach Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer ein Stammzertifikat auszustellen;
  7. 7. eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt für Wald zu senden.

(5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

  1. 1. die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt sowie
  2. 2. die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat,
  3. 3. für Wildlinge der Kategorie quellengesichert die Baumarten, Inhalt und Form des Zulassungszeichens,

    festzulegen.

(7) Im Falle der Gewinnung von Pflanzen aus Naturverjüngung (Wildlingsgewinnung) gelten die Abs. 1, 2 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 bis 7.

(8) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

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