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§ 13 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“

§ 13

(1) Der Ernteunternehmer hat

  1. 1. den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens eine Woche und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden,
  2. 2. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
  3. 3. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
  4. 4. in Beständen eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten,
  5. 5. von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt für Wald einzusenden.

(2) Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ in Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt;
  2. 2. den Umfang und die Beschaffenheit der Probe.
  3. 3. die Baumarten, Inhalt und Form des Zulassungszeichens für Wildlinge der Kategorie ausgewählt.

(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat

  1. 1. den Erntevorgang, insbesondere die Einhaltung der Mindestanzahlen von Erntebäumen, zu überwachen und
  2. 2. wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.

(6) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.

(7) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

(8) Bei der Wildlingsgewinnung gelten nur die Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7. Die Gewinnung von Wildlingen hat vom gesamten Bereich der Zulassungseinheit zu erfolgen.

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