Nationales Register für zugelassenes Ausgangsmaterial
§ 11
(1) Das Bundesamt für Wald hat ein nationales Register getrennt nach Art des Ausgangsmaterials, Baumart und Kategorie anzulegen und eine Zusammenfassung aus dem nationalen Register in Form der nationalen Liste zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form der nationalen Liste durch Verordnung festzulegen.
(2) Das Bundesamt für Wald hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die nationale Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.
(3) In das nationale Register kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
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