ARTIKEL 8
Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der Tourismusverwaltung bei der Einrichtung von touristischen Vertretungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetze des Aufenthaltsstaates unterstützen.
Die Eröffnung und die Tätigkeit solcher Tourismusbüros unterliegen den Gesetzen des Aufenthaltstaates.
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