vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 8 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

ARTIKEL 8

Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der Tourismusverwaltung bei der Einrichtung von touristischen Vertretungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetze des Aufenthaltsstaates unterstützen.

Die Eröffnung und die Tätigkeit solcher Tourismusbüros unterliegen den Gesetzen des Aufenthaltstaates.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)