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ARTIKEL 9 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

ARTIKEL 9

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der österreichisch-russischen Gemischten Kommission für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit eine Arbeitsgruppe für Tourismus bilden, der Beamte der staatlichen Tourismusverwaltung der beiden Staaten angehören, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen hat.

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