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ARTIKEL 7 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

ARTIKEL 7

Die Vertragsparteien werden Informationen über die Vorschriften ihrer Staaten bezüglich des Aufenthaltes ausländischer Touristen austauschen und an die zuständigen Stellen und Reiseveranstalter weiterleiten.

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