vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 6 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

ARTIKEL 6

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit ihrer staatlichen Organe der Tourismusverwaltung im Rahmen der Welttourismusorganisation und anderer internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Tourismusorganisationen vertiefen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)