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ARTIKEL 3 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

ARTIKEL 3

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates durch die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.

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