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ARTIKEL 2 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der jeweiligen Tourismusverwaltung beim Aufbau und der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen österreichischen und russischen Tourismusorganisationen unterstützen. In diesem Sinne werden die Vertragsparteien auch Investitionen in den Tourismussektor sowie Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Staaten, fördern und unterstützen.

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