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ARTIKEL 1 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen und Organisationen auf dem Gebiete des Tourismus der Republik Österreich und der Russischen Föderation fördern.

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