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Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

§ 0

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Kurztitel

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2002

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Langtitel

ABKOMMEN ÜBER DIE TOURISTISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

StF: BGBl. III Nr. 134/2002

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 des Abkommens wurden am 20. Februar 2002 bzw. 8. April 2002 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 11 mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Russischen Föderation (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) haben

sich stützend auf die Bestimmungen der Erklärung von Manila über weltweiten Tourismus (1980) und der Haager Erklärung über Tourismus (1989),

von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern der Republik Österreich und der Russischen Föderation auszubauen und das Leben, die Geschichte und das kulturelle Erbe der beiden Staaten kennen zu lernen,

in der Erkenntnis, dass der Tourismus ein wichtiges Mittel zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses und zum Ausdruck des guten Willens zur Vertiefung der Beziehungen zwischen den Völkern darstellt,

im Bewusstsein der Bedeutung und der Möglichkeiten des Tourismus für eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten jeweils geltenden Rechtsvorschriften Folgendes vereinbart:

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