Artikel 8
Die Vertragsparteien ermöglichen im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften den Experten der jeweils anderen Vertragspartei die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Untersuchungen von Materialien an Instituten und Archiven sowie das Abschreiben, technische Aufnahmen und das Festhalten auf Mikrofilm von Dokumenten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR40030371
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