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Artikel 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 8

Die Vertragsparteien ermöglichen im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften den Experten der jeweils anderen Vertragspartei die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Untersuchungen von Materialien an Instituten und Archiven sowie das Abschreiben, technische Aufnahmen und das Festhalten auf Mikrofilm von Dokumenten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030371

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