Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien unterstützen unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen die Einladung von Universitäts- und Hochschullehrern sowie von Wissenschaftlern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit und zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, indem sie vorbehaltlich Artikel 17 Absatz 1 im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Hoheitsgebieten rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium an den Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Sie vereinbaren, daß für die Studierenden, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an einer Universität oder an einer Hochschule ein ordentliches Studium durchführen, hinsichtlich der Studiengebühren die Gleichstellung mit deren Staatsangehörigen zugesichert wird.
(3) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten und Hochschulen.
Schlagworte
Universitätslehrer, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR40030365
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