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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen auf den Gebieten der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Fachhochschul-Studiengänge, der Wissenschaft und der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf der lokalen und regionalen Ebene.

Schlagworte

Schulwesen

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030364

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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