Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen auf den Gebieten der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Fachhochschul-Studiengänge, der Wissenschaft und der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf der lokalen und regionalen Ebene.
Schlagworte
Schulwesen
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR40030364
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