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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

§ 0

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/2002

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Unterzeichnungsdatum

30.04.2001

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft

StF: BGBl. III Nr. 90/2002 (NR: GP XXI RV 563 AB 675 S. 74. BR: AB 6450 S. 679.)

Sprachen

Deutsch, Slowenisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. Juli 2001 bzw. am 26. März 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien (im folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) –

im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft bestmöglich zu fördern und zu entwickeln,

in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Verständnis und zur Stärkung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen kann,

im Bewußtsein, daß ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens sich auch günstig auf die multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen Beziehungen, namentlich in der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen und im Europarat, in Programmen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Zentraleuropäischen Initiative und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auswirken wird,

unter Berücksichtigung internationaler Rechtsinstrumente, in der Überzeugung, daß die Erleichterung ungehinderter Kontakte zwischen den Staatsbürgern beider Vertragsparteien über gemeinsame Staatsgrenzen hinweg in den von diesem Abkommen geregelten Bereichen zur Stärkung der gutnachbarlichen Beziehungen beiträgt,

haben folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR30002126

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