TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt jährlich oder auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Die Gemischte Kommission berichtet den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
(4) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, wird sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001888
Dokumentnummer
NOR40029181
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