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Artikel 15 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.

(2) Die Gemischte Kommission tritt jährlich oder auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Die Gemischte Kommission berichtet den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

(4) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, wird sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001888

Dokumentnummer

NOR40029181

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