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Artikel 16 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Wenn ein erhöhter Warenaustausch auch in Hinblick auf die zunehmende europäische Integration durch die Einhaltung der Regeln dieses Abkommens nicht abgewickelt werden kann und die Gemischte Kommission gemäß Artikel 15 kein Einvernehmen über eine Lösung dieses Problems erzielt, werden die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen über eine Änderung oder Neufassung dieses Abkommens aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001888

Dokumentnummer

NOR40029182

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