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Artikel 14 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 14

Besonders für die Bahn geeignete Güter

Die Vertragsparteien sagen zu, unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen zu überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001888

Dokumentnummer

NOR40029180

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