Artikel 14
Besonders für die Bahn geeignete Güter
Die Vertragsparteien sagen zu, unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen zu überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001888
Dokumentnummer
NOR40029180
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
