zum Bezugszeitraum vgl. § 64 Abs. 9
Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 26.
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
- 1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,
- 2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder
- 3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
- 1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,
- 2. eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und
- 3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
(4) Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.
Schlagworte
Berufsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20001744
Dokumentnummer
NOR40221520
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