Haftung
§ 9.
(1) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung des Gesetzes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Gesellschaft ist Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, der Rechtsträger hat ihr den Streit zu verkünden. Die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Rechtsträger der Geschädigten oder dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft ihrem Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rückersatz, der auch die Verfahrenskosten umfasst, begehren. Die Gesellschaft hat den Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenientinnen und Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).
(3) Hat die Gesellschaft dem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.
(4) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar schuldhaft zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Rechtsträger nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass auf das Verfahren gegen die Gesellschaft das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.
(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Rechtsträger erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Rechtsträger gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20001734
Dokumentnummer
NOR40225217
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