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§ 10 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 10

Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

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