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Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2001

§ 0

Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Kurztitel

Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 266/2001

Inkrafttretensdatum

29.12.2001

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen Republik betreffend Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow-up

StF: BGBl. III Nr. 266/2001

Ratifikationstext

Abschließende Bestimmungen

Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen des AKW Temelín garantieren die Unterzeichner die Umsetzung der Schlussfolgerungen dieses Protokolls in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik und mit internationalen Abkommen.

Die Unterzeichner stellen fest, dass die Umsetzung spezifischer Schritte dieser „Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und des Follow-up“ durch den stellvertretenden Premierminister und Außenminister der Tschechischen Republik sowie durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Republik Österreich überwacht wird.

Ein „Fahrplan“ betreffend die Überwachung auf technischer Ebene im Rahmen des betreffenden tschechisch-österreichischen bilateralen Abkommens, wie in diesem Protokoll vorgesehen, wird bis spätestens 10. Dezember 2001 ausgearbeitet und durch den stellvertretenden Premierminister und Außenminister der Tschechischen Republik und durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Republik Österreich vereinbart.

Entsprechend der Bedeutung, welche die EU der nuklearen Sicherheit beimisst und die vom Europäischen Rat in Köln und Helsinki unterstrichen wurde, werden beide Seiten aktiv ein hohes nukleares Sicherheitsniveau in der erweiterten EU unterstützen und fördern.

Österreich und die Tschechische Republik einigen sich auf das gemeinsame Ziel, die bilateralen Verpflichtungen in diesen „Schlussfolgerungen“ in ein Protokoll zur Beitrittsakte aufzunehmen.

Brüssel, 29. November 2001

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Mit dem Ziel der weiteren Entwicklung gutnachbarschaftlicher Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich wurde am 12. Dezember 2000 in Melk ein „Protokoll über die Verhandlungen zwischen den Regierungen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich, geführt von Ministerpräsident Zeman und Bundeskanzler Schüssel im Beisein von EU-Kommissar Verheugen“ unterzeichnet, das in der Folge als „Melker Protokoll“ bezeichnet wird.

Die Unterzeichner des Melker Protokolls hielten es für angebracht, am 29. November 2001 in Brüssel zusammenzutreffen, um ein Follow-up des Prozesses zu definieren, wie er im oben erwähnten Protokoll dargelegt wird.

Die Unterzeichner stimmen überein, dass der in Melk begonnene Prozess zu einer Verbesserung des Informationsaustausches über das Atomkraftwerk Temelín geführt hat, womit auch die Voraussetzungen für ein größeres Vertrauensverhältnis zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich im Rahmen eines intensiven Dialoges über die Kernenergie geschaffen wurden.

Die Unterzeichner stimmen bezüglich der Zweckmäßigkeit der Aufnahme von Expertengesprächen zur Änderung des derzeit bestehenden bilateralen Übereinkommens betreffend den Austausch von Informationen über nukleare Sicherheit überein, das zwischen den beiden Staaten im Jahre 1989 abgeschlossen wurde, damit dem bereits erreichten Vertrauensniveau und den Bedürfnissen der Unterzeichner, einschließlich einer verlässlichen Info-Hotline, entsprochen wird.

In Achtung des souveränen Rechts, ihre Energiepolitik selbst zu wählen, teilen beide Länder ihr Interesse an einem hohen Niveau nuklearer Sicherheit von Kernkraftanlagen. Die tschechische Seite anerkennt das spezifische Interesse der Republik Österreich als Nachbarstaat an einem hohen Sicherheitsniveau von tschechischen Atomkraftwerken.

Die Tschechische Republik ist ausschließlich den Bestimmungen der Wiener Konvention über Haftpflicht für Atomschäden und dem Gemeinsamen Protokoll zur Anwendung der Wiener Konvention und der Pariser Konvention verpflichtet. Die Republik Österreich ist vollinhaltlich dem Österreichischen Atomhaftungsgesetz aus dem Jahre 1999 verpflichtet.

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