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Artikel 1 Schlussakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1956

Artikel 1

  1. 1. Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr wurde vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Grund der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 15. April 1953 angenommenen Entschließung Nr. 468 F (XV) einberufen.
  1. a) im Jahre 1954 so bald als möglich und vorzugsweise nach Genf eine Konferenz der Regierungen zum Abschluß von zwei weltweiten Abkommen über Zollformalitäten einzuberufen, und zwar
  1. i) eines Abkommens über die vorübergehende Einfuhr privater, zur Personenbeförderung bestimmter Straßenkraftfahrzeuge und der Ausrüstung dieser Fahrzeuge;
  2. ii) eines Abkommens für den Reiseverkehr (d.h. das persönliche Reisegut von Reisenden, die mit irgendeinem Beförderungsmittel reisen);
  1. b) allen zur Konferenz eingeladenen Regierungen zu übersenden
  1. i) den Bericht des Generalsekretärs mit der Überschrift „Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr", der Entwürfe der vorerwähnten Abkommen und Stellungnahmen zu diesen Texten enthält, und
  2. ii) den in Betracht kommenden Teil des Berichtes der Transport- und Verkehrskommission (6. Tagung);
  1. c) die Regierungen einzuladen, ihre Stellungnahmen zu dem in den Dokumenten E/CN. 2/135 und Corr. 1 und 2 und Add. 1 und 2 enthaltenen Texten zu übersenden, soweit sie es noch nicht getan haben;
  2. d) eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz festzulegen und eine vorläufige Geschäftsordnung für sie auszuarbeiten.
  3. e) i) zur Teilnahme an der Konferenz alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einzuladen;
  1. ii) die Regierungen der eingeladenen Staaten zu ersuchen, ihren Delegierten Vollmacht zu erteilen, die auf der Konferenz allenfalls abgeschlossenen Abkommen mit dem Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen;
  1. f) nach seinem Ermessen die auf diesem Sachgebiet tätigen Spezialorganisationen, zwischenstaatlichen Regierungsorganisationen und internationalen Organisationen einzuladen, Beobachter zu dieser Konferenz zu entsenden;
  2. g) Gebiete, die für ihre auswärtigen Angelegenheiten nicht voll verantwortlich sind, die sich aber auf den zur Zuständigkeit der Konferenz gehörenden Sachgebieten selbst verwalten, zur Teilnahme an der Konferenz ohne Stimmrecht einzuladen;
  3. h) für die Konferenz einen geschäftsführenden Sekretär zu ernennen und der Konferenz das erforderliche Sekretariatspersonal und die notwendigen Dienste zur Verfügung zu stellen."
  1. 2. Nach den Bestimmungen des Absatzes lit. e Punkt i der vorerwähnten Entschließung hat der Generalsekretär folgende Staaten zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen:
  1. 3. Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr ist am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 11. Mai bis 4. Juni 1954 abgehalten worden.
  2. 4. Die Regierungen der folgenden Staaten waren an der Konferenz durch Bevollmächtigte vertreten:

C. Nichtstaatliche Organisationen mit beratender Stellung beim Wirtschafts- und Sozialrat:

  1. 5. Nach den Artikeln 52, 54 und 55 der von der Konferenz angenommenen Geschäftsordnung haben die von den Staaten entsandten Beobachter und die Vertreter der vorerwähnten Organisationen an den Arbeiten der Konferenz ohne Stimmrecht teilgenommen.
  2. 6. Die Konferenz hat Herrn Phillippe de Seynes (Frankreich) zum Vorsitzenden, Herrn A. S. Lall (Indien) zum ersten und Herrn Orencio Nodarse (Kuba) zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
  3. 7. Die Konferenz setzte ein Komitee zur Überprüfung der Vollmachten ein, das Herrn H. Scheltema (Niederlande) zu seinem Vorsitzenden wählte; sie bildete zwei Arbeitsgruppen, die Herrn Franz Lüthi (Schweiz) und Herrn Charles Hopchet (Belgien) zu ihren Vorsitzenden wählten.
  1. 8. Die Arbeitsgruppe I nahm als Besprechungsgrundlage die Bestimmungen des von der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeiteten Entwurfes eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr, soweit sie die Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge betreffen; die Arbeitsgruppe II nahm als Besprechungsgrundlage den Entwurf des Abkommens über die den Reisenden zu gewährenden Befreiungen und Erleichterungen, der von der französischen Regierung teilweise nach dem vorerwähnten Abkommensentwurf der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeitet worden war.
  2. 9. Die Beratungen der Konferenz sind in zusammenfassenden Berichten der betreffenden Arbeitsgruppen und in den Berichten über die Vollsitzungen festgehalten worden.
  3. 10. Die Konferenz hat folgende Vereinbarungen angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt:
  1. 11. Im Verlauf ihrer Arbeiten hat die Konferenz die nachstehenden anderen Beschlüsse, Empfehlungen und Erklärungen angenommen:
  1. a) Die Bestimmungen dieser Abkommen legen Mindesterleichterungen fest, die geringer sind als die Erleichterungen, die viele Vertragsstaaten schon gewähren. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die zurzeit gewährten Erleichterungen zu erweitern;
  2. b) Die Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor; dieselben Erleichterungen auch den in Nichtvertragsstaaten wohnhaften Personen zu gewähren;
  3. c) Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Gewährung der Abgabenfreiheit die Erhebung geringer Beträge in Form von Statistischen Gebühren nicht ausschließt.
  1. a) Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, alle Maßnahmen zu treffen, um die Reisenden mit allen geeigneten Mitteln (Merkblätter, Plakate, Bekanntmachungen, Lautsprecher in den Bahnhöfen u. dgl.) mit den in ihren Gebieten geltenden Bestimmungen und mit den ihnen zustehenden Erleichterungen bekannt zu machen;
  2. b) Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die unter das Abkommen fallenden Waren und Gegenstände keine schriftliche Warenerklärung zu verlangen;
  3. c) i) Zulassung eines Vorbehaltes Ägyptens zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:
  1. ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1 und 19 des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:
  1. 1. Personen, die zu geschäftlichen Zwecken einreisen, nichtals Reisende im Sinne des Artikel 1 anzusehen;
  2. 2. Die Bestimmungen des Artikel 19 nicht auf Gebiete anzuwenden, deren Status umstritten ist und die de facto von einem anderen Staat verwaltet werden."
  1. iii) Zulassung eines Vorbehaltes Haitis zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:
  1. iv) Zulassung eines Vorbehaltes Libanons zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:
  1. v) Zulassung eines Vorbehaltes Schwedens zu Artikel 3 des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:
  1. a) Die Konferenz stellte fest, daß bereits zwei Vereinbarungen über ähnliche Gegenstände abgeschlossen worden sind, und zwar:
  1. b) Zulassung eines Vorbehaltes des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland zu Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr mit folgendem Inhalt:
  1. a) Die Zollbehörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die Bestätigung auf den Eingangsvormerkscheinen allgemein Datumstempel zu verwenden, die das Datum des Eingangs oder Ausgangs und die Bezeichnung des Zollamtes, das den Eingang oder Ausgang festgestellt hat, angeben.
  2. b) Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Ausgangsvormerkscheine zu verlangen, wenn für die Fahrzeuge Eingangsvormerkscheine vorliegen, die für andere Länder gelten und welche die Feststellung ihrer Nämlichkeit bei der Rückkehr ermöglichen.
  3. c) Die Vertragsstaaten anerkennen, daß es für die zufriedenstellende Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist, den zugelassenen Verbänden Erleichterungen zu gewähren:
  1. i) für den Transfer der erforderlichen Devisen zur Entrichtung der Eingangsabgaben, die von den Zollbehörden eines Vertragsstaates wegen Nichterledigung der in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvermerkscheine gefordert werden;
  2. ii) für den Transfer von Devisen, wenn Eingangsabgaben nach Artikel 27 dieses Abkommens zurückzuzahlen sind;
  3. iii) für den Transfer von Devisen zur Bezahlung von Vordrucken der Eingangsvormerkscheine oder der internationalen Zulassungspapiere, die den zugelassenen Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden Verbänden oder Vereinigungen zugesandt werden.
  1. d) i) Zulassung eines Vorbehaltes Ceylons zu Artikel 2 des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge mit folgendem Inhalt:
  1. ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1, 4 und 38 des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge mit folgendem Inhalt:
  1. 1. vorzusehen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens nur für natürliche Personen gelten und nicht auch für juristische Personen und Körperschaften, wie es in Kapitel I Artikel 1 vorgesehen ist;
  2. 2. vorzusehen, in ihrem Gebiet Artikel 4 nicht anzuwenden;
  3. 3. die Bestimmungen des Artikel 38 nicht für Gebiete anzuwenden, deren Status umstritten ist und die de facto von einem anderen Staat verwaltet werden. iii) Zulassung eines Vorbehaltes Indiens zu einigen Bestimmungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge mit folgendem Inhalt:
  1. iv) Zulassung eines Vorbehaltes Mexikos zu Artikel 4 und anderen Artikeln des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge mit folgendem Inhalt:
  1. e) Zulassung einer Empfehlung mit folgendem Inhalt:
  1. 12. Die Konferenz nahm Kenntnis von den Bestimmungen des Artikel V des Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von Internationalen Zollkonventionen für den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmungen und den internationalen Warentransport auf der Straße, das am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossen worden ist. Dieser Artikel lautet wie folgt:
  1. 13. Die Urschrift dieser Schlußakte wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon jedem Staat übermitteln, der zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen worden ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter und Beobachter diese Schlußakte am Sitze der Vereinten Nationen in New York am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig unterzeichnet, und zwar in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieser Schlußakte in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Absatz 13 übermittelt.

Schlagworte

Transportkommission

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003870

Dokumentnummer

NOR40064160

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