vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 MuKiPassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2013

In-Kraft-Treten

§ 15

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung – MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß § 7 Abs. 3, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß § 9 Abs. 5 bereits in Anspruch genommen werden können.

(3) § 3 Abs. 2, 4 und 7, § 5 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 448/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 1, 2 und 4 Z 2a sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)