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§ 14 MuKiPassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

5. Abschnitt

Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 14

(1) Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 5 Abs. 1 empfohlene erste Ultraschalluntersuchung auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.

(2) Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 7 Abs. 5 vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden.

(3) Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß § 11 Abs. 1 auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.

(4) Für die Jahre 2008 und 2009 gelten auch folgende Maßnahmen als Bestandteil des Untersuchungsprogramms für Schwangere, sie sind jedoch nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe:

  1. 1. der HIV-Test,
  2. 2. der β-hämolysierende Streptokokkentest,
  3. 3. der orale Glukosetoleranztest,
  4. 4. die Anti-D-Prophylaxe,
  5. 5. der Rhesus-Antikörper-Suchtest,
  6. 6. die Bilirubinbestimmung beim Neugeborenen.

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