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§ 3 3. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.1954

§ 3

Ein gemäß § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 1950, BGBl. Nr. 166, etwa bestellter Liquidator – dem ansonsten alle den Vereinsorganen zukommenden Rechte zustehen, somit auch die Berechtigung zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen – oder ein nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 164 (Fünftes Rückstellungsgesetz), bestellter Sachwalter ist zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen einer aufgelösten juristischen Person dann nicht berechtigt, wenn zufolge der Bestimmungen des 1., des 2. oder dieses Rückstellungsanspruchsgesetzes Vermögensträger zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen berechtigt sind.

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