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§ 2 3. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 2.

(1) War der Eigentümer ein Träger der Sozialversicherung (Verband, Arbeitsgemeinschaft), so ist zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen der Versicherungsträger (Verband) berechtigt, auf den der gesamte örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers übergangen ist.

(2) Ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers auf mehrere Versicherungsträger (Verbände) übergegangen oder ist ein Übergang überhaupt nicht erfolgt, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, die (den) anspruchsberechtigten Träger (Verband) durch Kundmachung, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

20001666

Dokumentnummer

NOR40214638

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