§ 2.
(1) Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ haben erstmals binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sodann halbjährlich jeweils zum 30. April und 31. Oktober festzustellen, welche flüssigen Mittel für die Verwendung im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, zur Verfügung stehen.
(2) Bei der Feststellung der Höhe der flüssigen Mittel gemäß Abs. 1 ist auf das voraussichtliche Erfordernis für die Ausfolgung der Vermögen (Erlöse) an die geschädigten Eigentümer (§ 8 Abs. 1 und 2 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1961) und für die Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten der „Sammelstellen“ Bedacht zu nehmen.
(3) Die jeweils verfügbaren flüssigen Mittel sind, unbeschadet bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwischen den „Sammelstellen“ getroffener anderer Vereinbarungen, in der Weise aufzuteilen, daß der „Sammelstelle A“ 80 v. H. und der „Sammelstelle B“ 20 v. H. zukommen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 152/1955
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20001662
Dokumentnummer
NOR40025359
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)