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Artikel 14 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Artikel 14

Schadenersatz

Während des Schiedsverfahrens oder bei der Vollstreckung des Schiedsurteiles macht die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei nicht als Einwendung geltend, daß der Investor der anderen Vertragspartei auf Grund eines Versicherungsvertrages hinsichtlich des gesamten Schadens oder eines Teiles davon, Schadenersatz erhalten habe.

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